Bundessozialgericht

Homeoffice: Unfallversichert bei Heizkesselexplosion

Ausgabejahr 2024
Nummer 11
Datum 21.03.2024

Ein Busunternehmer steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er im Homeoffice beim Hochdrehen der Heizung durch eine Verpuffung im Heizkessel verletzt wird. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 14/21 R).

Der Kläger war als selbstständiger Busunternehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Er bewohnte ein Haus, dessen Wohnzimmer er als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) für Büroarbeiten nutzte. Am Unfalltag holte der Kläger seine Kinder von der Schule ab und arbeitete anschließend an seinen Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge der Kläger eine schwere Augenverletzung erlitt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten einen Arbeitsunfall ab. Das Bundessozialgericht hat dagegen einen Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger wollte nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen. Die Benutzung des Temperaturreglers war deshalb unternehmensdienlich, der Heizungsdefekt kein unversichertes privates Risiko.

Hinweise zur Rechtslage:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
§ 3 Versicherung kraft Satzung (idF des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1254 mWv 1.1.1997)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,…
2. …
§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1254 mWv 1.1.1997)
(1) 1 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2 Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen…
Satzung BG Verkehr idF des 6. Nachtrags
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Berufsgenossenschaft ist sachlich zuständig für Unternehmen folgender
Gewerbszweige:
1. das gesamte straßengebundene Verkehrsgewerbe mit seinen Einrichtungen
….
Hierunter fallen unter anderem:
Zu 1:

1.4 Personenbeförderung
Taxen- und Mietwagenunternehmen, Omnibusunternehmen, Schüler/innen- und
Behindertenbeförderung, Krankentransport und Rettungsdienst.

§ 44 Kreis der Versicherten
(1) Die Versicherung wird auf die Unternehmer/innen der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Satzung genannten Betriebe erstreckt (§ 3 Absatz 1 SGB VII)...
(2)…

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